Das baden-württembergische Landeshochschulgesetz

Mit dem zum 30. Dezember 2020 in Kraft getretenen Vierten Hochschulrechtsänderungsgesetz wurde
das LHG in einer Reihe von Punkten geändert: So wird der Corona-Pandemie einerseits mit Regelungen zum Onlinestudienbetrieb und andererseits mit diversen Fristverlängerungen Rechnung getragen. Auf die Neuregelung des Umsatzsteuerrechts wird mit einigen Präzisierungen im LHG eingegangen. Zur Herstellung klarer Verantwortlichkeiten innerhalb der Rektorate werden Vorgaben gemacht. Völlig neu gefasst werden die Regelungen zu den nichtstaatlichen Hochschulen sowie zum Datenschutz.

Die Landesvertretung Akademischer Mittelbau (LAM-BW) ist die Vertretung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an den Universitäten in Baden-Württemberg nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 Universitätsgesetz (UG). Sie nimmt unterschiedliche Interessen  wahr (siehe Satzung). Dazu zählt die Vertretung der Interessen des akademischen Mittelbaus der Universitäten Baden-Württembergs auf Landesebene, die Vertretung der Interessen der geprüften Wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie der Stipendiatinnen und Stipendiaten mit erstem
Studienabschluss und der Doktorandinnen und Doktoranden.

Für die LAM-BW stehen naturgemäß solche Regelungen im Vordergrund, die die Arbeitswelt und Entwicklungsmöglichkeiten des Wissenschaftlichen Dienstes und seine Bedeutung für die universitäre Leistungsfähigkeit betreffen. Das LHG in seiner gültigen Form und auch ministeriale Vorgaben konzentrieren sich nach wie vor sehr stark auf die besondere Stellung der professoralen Mitglieder; die Bedeutung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Dienstes („Mittelbau“) für die universitären Leistungen in Forschung und Lehre wird in der politischen Diskussion häufig unterbewertet oder übersehen.

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